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   LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2002 - L 11 SF 5/02   

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https://dejure.org/2002,25323
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2002 - L 11 SF 5/02 (https://dejure.org/2002,25323)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17.12.2002 - L 11 SF 5/02 (https://dejure.org/2002,25323)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - L 11 SF 5/02 (https://dejure.org/2002,25323)
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  • LSG Bremen, 21.02.2002 - L 1 KA 36/99
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2002 - L 11 SF 5/02
    Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen die Feststellung der Pauschgebühren in den Streitsachen L 1 KA 19/99 (Dr. Horst E. gegen Kassenärztliche Vereinigung Bremen), L 1 KA 17/99 (Klaus F./Dagmar G. gegen Kassenärztliche Vereinigung Bremen) und L 1 KA 36/99 (Jürgen H. gegen Kassenärztliche Vereinigung Bremen) durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts I. wird zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin war an den im Jahre 1999 beim damaligen Landessozialgericht Bremen anhängig gemachten Berufungsverfahren des Dr. Horst E. (L 1 KA 19/99), der Ärzte Klaus F./Dagmar G. (L 1 KA 17/99) und des Arztes Jürgen H. (L 1 KA 36/99) als Beklagte beteiligt.

    Die Entscheidung des Urkundsbeamten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, in den Streitsachen L 1 KA 17/99, L 1 KA 19/99 und L 1 KA 36/99 jeweils eine Pauschgebühr in Höhe von 225, 00 EUR festzusetzen, ist nicht zu beanstanden.

    Über die Verfahren L 1 KA 17/99 und L 1 KA 36/99 hat der 1. Senat des damaligen Landessozialgerichts Bremen nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 27. Februar 2002 entschieden.

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2002 - L 11 SF 5/02
    Sie fühle sich in ihrer Rechtsauffassung durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - bestätigt.

    Vielmehr ist aus der Bemerkung des Gesetzgebers in der Begründung zum SGGÄndG, in der Übergangsvorschrift sollten die Fälle festgelegt werden, in denen das alte Gebührenrecht nach Inkrafttreten der Neuregelungen weiter anzuwenden sei, zu schließen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Pauschgebühren erst dann entfällt, wenn tatsächlich Gerichtskosten nach § 197a SGG n. F. erhoben werden können (vgl. BSG-Urteil vom 30.1.2002 - B 6 KA 12/01 R -).

  • BSG, 30.08.2002 - B 13 SF 1/02 S

    Festsetzung der Pauschgebühr ab dem 02.01.2002

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2002 - L 11 SF 5/02
    Er bezieht sich auf die Beschlüsse des BSG vom 30. August 2002 - B 13 SF 1/02 S - und des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 4. September 2002 - L 2 SF 40/02 -.

    Im - zwingenden - Umkehrschluss wird die Anwendung des neuen Gebührenrechts angeordnet für alle Streitsachen, in denen die Gebühr erst ab dem 2. Januar 2002 aufgrund eines in § 185 SGG genannten Erledigungstatbestandes fällig wird (vgl. hierzu BSG vom 30.8.2002 - B 13 SF 1/02 S -).

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